Kreisverband der 
Obst- und Gartenbauvereine 
im Landkreis Biberach e.V.

SATZUNG
des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Biberach a. d. Riss e.V.
(Satzung in der Fassung vom 16. Mai 2014)

§ 1: Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen „Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Biberach a. d. Riss e.V.“; nachstehend kurz Kreisgartenbauverband genannt. Er hat seinen Sitz in Biberach a. d. Riss und ist ein eingetragener Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB.
Der Kreisgartenbauverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO).

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

8. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 3: Zweck und Aufgaben des Kreisgartenbauverbandes

Zweck des Kreisgartenbauverbandes ist es, die Obst- und Gartenkultur in seinem Bereich zeitentsprechend weiterzuentwickeln und bestmöglich zu fördern.

Insbesondere obliegen dem Kreisgartenbauverband nachstehende Aufgaben:

1. Seine Mitglieder fortlaufend mit den wirtschaftlichen, ideellen, gesundheitlichen und ethischen Werten der Obst- und Gartenkultur bekannt zu machen.

2. Die Hausgartenpflege, die Heimatverschönerung durch Blumenschmuck, die Förderung der Landschaftsgestaltung, die Naturpflege, um die schöpferischen Kräfte seiner Mitglieder und der Umwelt zu mehren.

3. Die Förderung und zeitgemäße Weiterentwicklung des Selbstversorger- und des Liebhaberobstbaues.

4. Die Förderung für den heimischen Obst- und Gartenbau.

5. Die Veranstaltungen und die Teilnahme an Gartenbauausstellungen.

6. Die Förderung des Vogelschutzes und der Bienenzucht.

7. Die Förderung der Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei.

§ 4: Organisation, Gliederung und Aufbau

1. Der Kreisgartenbauverband ist Mitglied des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart.

2. Der Kreisgartenbauverband setzt sich zusammen aus den Obst- und Gartenbauvereinen des Landkreises Biberach a. d. Riss.

3. Die örtlichen Obst- und Gartenbauvereine setzen sich aus einzelnen Mitgliedern einer oder mehrerer Gemeinden bzw. Teilgemeinden zusammen.

§ 5: Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Kreisgartenbauverbandes sind die örtlichen Obst- und Gartenbauvereine. Die Einzelmitglieder dieser Vereine sind mittelbare Mitglieder des Kreisgartenbauverbandes.

2. Fördernde Mitglieder des Kreisgartenbauverbandes können Körperschaften des öffentlichen Rechts, sonstige juristische Personen und auch natürliche Personen sein.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Kreisgartenbauverbandes zu erklären und setzt voraus, dass sich das Mitglied vollinhaltlich der Satzung des Kreisgartenbauverbandes unterwirft.

4. Natürliche Personen, die sich um den Gartenbau besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Austritt, der nur auf Schluss des Kalenderjahres zulässig ist und bis spätestens 30. Juni desselben durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Kreisgartenbauverbandes erklärt sein muss;

2. durch Ausschluss, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Kreisgartenbauverband gegenüber nicht nachkommt oder eine den Bestrebungen des Kreisgartenbauverbandes zuwiderlaufende Tätigkeiten ausübt. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss, jedoch ist vor der Entscheidung dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die schriftlich bei der Geschäftsstelle des Kreisgartenbauverbandes einzubringen ist.

3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr dem Kreisgartenbauverband gegenüber zu erfüllen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die unmittelbaren Mitglieder (örtliche Obst- und Gartenbauvereine, fördernde Mitglieder) und die mittelbaren Mitglieder (Einzelmitglieder der Örtlichen Obst- und Gartenbauvereine) sind berechtigt:

a) Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 2 Wochen vor derselben schriftlich bei der Geschäftsstelle des Kreisgartenbauverbandes einzureichen.
b) an allen öffentlichen Veranstaltungen des Kreisgartenbauverbandes teilzunehmen;
c) Aufklärung und Rat in allen, den Obst- und Gartenbau betreffenden Vereinsangelegenheiten einzuholen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Satzung des Kreisgartenbauverbandes einzuhalten,
b) sich für die Durchführung der Aufgaben nach § 3 dieser Satzung in ihrem Vereinsgebiet voll einzusetzen,
c) die Mitgliederbeiträge an den Kreisgartenbauverband in der festgesetzten Höhe nach § 8 fristgerecht abzuführen.

§ 8: Mitgliedsbeitrag

Die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigten Mittel werden aufgebracht:

1.
a) durch den von der Mitgliederversammlung festgesetzten ordentlichen Mitgliedsbetrag für jedes Einzelmitglied der angeschlossenen örtlichen Obst- und Gartenbauvereine. Der Jahresmitgliedsbeitrag der Einzelmitglieder für den Kreisgartenbauverband sowie der für den Landesverband ist von den örtlichen Obst- und Gartenbauvereinen bis zum 30. Juni jeden Geschäftsjahres an den Kreisgartenbauverband abzuführen.
b) Die Obst- und Gartenbauvereine haben der Geschäftsstelle bis zum 31. März die Anzahl der Mitglieder vom Vorjahresstand (31.12.) mitzuteilen.
c) durch die Mitgliedsbeiträge von fördernden Mitgliedern. Der Mitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt mindestens 25 € pro Jahr. 2. durch Einnahmen aus Veranstaltungen des Kreisgartenbauverbandes,

3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen,

4. durch sonstige Zuwendungen an den Kreisgartenbauverband.

§ 9: Organe Die Organe des Kreisgartenbauverbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Ausschuss

3. der Vorstand

§ 10: Die Mitgliederversammlung

1. Allgemeines:

a) die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Delegierten der Obst- und Gartenbauvereine. Sie findet einmal, in der Regel im ersten Vierteljahr jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Vorsitzenden der örtlichen Obst- und Gartenbauvereine. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand des Kreisgartenbauverbandes mindestens 2 Wochen vor der Versammlung.
b) Jedes Mitglied (Obst- und Gartenbauverein) hat außer dem 1. Vorsitzenden für je 50 gemeldete Einzelmitglieder das Recht, einen Delegierten zu der Mitgliederversammlung zu entsenden, wobei angefangene 50 ganz zählen. Die Delegierten je Verein haben Ihre Stimmen in der Mitgliederversammlung einheitlich abzugeben. Jeder anwesende Delegierte hat bei Wahlen und Abstimmungen grundsätzlich 1 Stimme.
c) Jedes Mitglied erhält vor Beginn der Mitgliederversammlung Delegiertenausweise.
d) Die Wahlen sind geheim. Sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch Akklamation, also Handzeichen erfolgen.
e) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer einfachen Stimmenmehrheit; bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden der Wahlhandlung gezogen wird.
f) Neben den Delegierten können an der Mitgliederversammlung auch Vertreter der fördernden Mitglieder und mittelbare Mitglieder teilnehmen. Fördernde Mitglieder und mittelbare Mitglieder haben das Recht, an der Diskussion teilzunehmen.

2. Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes sowie Kassenprüfberichtes.
b) Entlastung des Vorstandes, des Geschäftsführers und des Ausschusses
c) Wahlen eines Wahlvorstandes
d) Wahl des 1. Vorsitzenden (1. Vorsitzender) des Kreisgartenbauverbandes, seines Stellvertreters (2. Vorsitzender) und des Schriftführers sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern
e) Wahl des Geschäftsführers
f) Bestellung von 2 Kassenprüfern
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
h) Änderung der Satzung
i) Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand bzw. vom Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.

3. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) wenn der Ausschuss dies beschließt
b) wenn mindestens 40% der Mitglieder entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen an die Geschäftsstelle des Kreisgartenbauverbandes zu richten.

§ 11: Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:

  • dem Vorsitzenden des Kreisgartenbauverbandes und 
  • seinem Stellvertreter 
  • dem Geschäftsführer 
  • dem Schriftführer, sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern 
  • den Ausschussmitgliedern

Ausschussmitglied ist automatisch jeder erste Vorsitzende des örtlichen Obst- und Gartenbauvereins. Dem Ausschuss gehört kraft Amtes weiterhin an: 
der Leiter der Kreisberatungsstelle für Garten- und Obstbau beim Landratsamt Biberach a. d. Riss

Dem Kreisgartenbauverband können weiterhin Vertreter fachbezogener Verbände aus dem Landkreis Biberach angehören wie z.B. 

  • des Landwirtschaftsamtes Biberach / Riss 
  • der Baumwartvereinigung des Landkreises Biberach / Riss 
  • des Kreisbauernverbandes Biberach / Riss 
  • des Kreisgärtnereiverbandes Biberach / Riss 
  • dem Landesverband für Obstbau Garten- und Landschaft Baden-Württemberg e.V., im speziellen des LOGL- Regionenvertreters Donau-Iller

Letztere werden durch den bestehenden Ausschuss gewählt.
Die Ausschussmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

Rechte und Pflichten:

Beschlussfassung für die sich im laufenden Geschäftsjahr ergebenden Angelegenheiten
a) Verwaltung des Vermögens des Kreisgartenbauverbandes
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden
c) Entgegennahme des Kassenberichtes
d) Ausarbeitung der Wahlvorschläge 
e) Vorbereitung von Satzungsänderungen

Einberufung und Beschlussfassung:

Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden des Kreisgartenbauverbandes mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich einberufen. Die Einberufung hat binnen eines Monats zu erfolgen, wenn mindestens 20% der Ausschussmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden des Kreisgartenbauverbandes beantragen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel des Ausschusses anwesend ist und die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 12: Der Vorstand

Die Vorstandschaft des Kreisgartenbauverbandes besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Geschäftsführer und bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern (§ 26 BGB).

1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt, wobei wechselweise alle zwei Jahre zuerst der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitglieder und die darauf folgenden beiden Jahre der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitglieder zur Wahl anstehen und jeweils bis zur Wiederwahl im Amt bleiben.

2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein nach außen je einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

3. Der erste Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende und der Geschäftsführer – beruft die Sitzung der Vereinsorgane ein und leitet sie. Er ist Vorsitzender in den Vereinsorganen. Im obliegt insbesondere

a. die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane
b. die Unterrichtung der Vereinsorgane über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten
c. die Koordination und Kontrolle der Vereinsorgane, Ausschüsse und Abteilungen des Vereins.

Der Vorsitzende kann sich ständig oder im Einzelfall der Hilfe anderer Vorstandsmitglieder bedienen.
Die Wahlen werden von dem nach § 10 Abs. 2c zu wählenden Wahlvorstand durchgeführt. Der Vorsitzende dieses Wahlvorstandes leitet während dieser Wahlen die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende beruft und leitet die Ausschusssitzungen, die Mitgliederversammlungen und die sonstigen Tagungen des Kreisgartenbauverbandes. Er ist den Organen verantwortlich. Der Vorsitzende kann zu den Ausschusssitzungen, zu den Mitgliederversammlungen und zu den sonstigen Tagungen des Kreisgartenbauverbandes Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

§ 13: Rechnungsprüfung:

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Kreisgartenbauverbandes und seiner Rechnungsführung durch die beiden von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist Teil des Kassenberichtes. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.

§ 14: Sitzungsniederschriften und Rechnungswesen

Über alle Sitzungen, Versammlungen und Tagungen werden vom Schriftführer oder Geschäftsführer oder einem Stellvertreter Niederschriften verfasst. Diese werden vom Geschäftsführer bzw. dem Stellvertreter und vom Vorsitzenden unterzeichnet. Der Geschäftsführer besorgt das gesamte Rechnungswesen.

§ 15: Fachgruppen

Zur besonderen und nachdrücklichen Erfüllung der Verbandsaufgaben gemäß § 3 können Fachgruppen gebildet werden. Diese wählen ihren Fachgruppenausschuss und den Fachgruppenvorsitzenden selbst. Die Fachgruppen können sich auch eine Geschäftsordnung geben. Diese Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Fachgruppenvorsitzenden und die Fachgruppenausschüsse sind den Organen des Kreisgartenbauverbandes gegenüber verantwortlich und an deren Weisungen gebunden.

§ 16: Auflösung

Die Auflösung des Kreisgartenbauverbandes ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 10. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisgartenbauverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die unmittelbar steuerbegünstigten Mitglieder oder dessen Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 3 zu verwenden haben.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Registergericht in Kraft. Gleichzeitig treten anderslautende Satzungen mit dieser Eintragung außer Kraft.

Biberach, den 16. Mai 2014

Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Biberach / Riss

Otto Deeng                         Susi Ogger               Alexander Ego     Christian Heubaum

(1.Vorsitzender) (Stellvertretende Vorsitzende) (Geschäftsführer) (Schriftführer)